Die Honorarfrage
Grundsätzlich frage ich nach, ob Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall kläre ich direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob Kostendeckung besteht.
Sollte es sich um eine einmalige Auskunft – Rechtsberatung - handeln, so verrechne ich diese direkt mit Ihrer Rechtschutzversicherung, sodass Ihnen keine Kosten entstehen.
Generell wird meine Tätigkeit nach Einzelleistungen gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) abgerechnet. Im Tarif sind diese Leistungen je nach Bemessungsgrundlage (Streitwert) aufgelistet. In einem Gerichtsverfahren werden die Einzelleistungen mit dem sogenannten Einheitssatz abgegolten. Das bedeutet, dass einzelne Telefonate, Besprechungen, Briefe nicht einzeln verrechnet werden, sondern durch einen gewissen Prozentsatz (Einheitssatz).
Nicht im RATG geregelt sind die Kosten meiner Vertretungstätigkeit in einem Strafverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren. Für diese Fälle gelten die Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) als Grundlage der Honorierung.
Im Falle der Errichtung eines Vertrages, einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht oder eines Testaments vereinbare ich mit Ihnen ein Pauschalhonorar - eine Einmalzahlung, womit sämtliche Kosten abgedeckt sind.
Letztlich besteht auch die Möglichkeit der Abrechnung nach Stundensatz. Je nach Auftrag und Umfang vereinbare ich mit Ihnen vorweg individuell meinen Stundensatz.